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   VG Karlsruhe, 10.05.2021 - 9 K 5663/19   

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VG Karlsruhe, 10.05.2021 - 9 K 5663/19 (https://dejure.org/2021,23173)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.05.2021 - 9 K 5663/19 (https://dejure.org/2021,23173)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Mai 2021 - 9 K 5663/19 (https://dejure.org/2021,23173)
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  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2013 - 2 S 3166/11

    Beihilfe; wissenschaftlich anerkannte Heilmethode; Vertrauensschutz

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.05.2021 - 9 K 5663/19
    Denn bei der Myoreflextherapie handelt es sich vielmehr um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode, bei der die medizinische Notwendigkeit im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen ist (unter c); vgl. hierzu entsprechend zum parallel strukturierten baden-württembergischen Beihilferecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 -, juris Rn. 30 m. w. N.).

    Wenngleich auch die Behandlung von Funktionsstörungen des Bewegungsapparats, wie bei der manuellen Therapie (vgl. auch die bis zum 30.07.2018 geltende Einschränkung zur Behandlung von Gelenkblockierungen, Abschnitt 1, Nr. 11 Anlage 9 BBhV a.F.), ein Bestandteil der Myoreflextherapie ist (vgl. insoweit die jeweils vorgelegten Auszüge wohl von "Wikipedia" auf AS 24 f. der Behördenakte), so führt dies nicht notwendigerweise zu einer Vergleichbarkeit der Myoreflextherapie mit der geschützten (vgl. insoweit nur BSG, Urteil vom 16.03.2017 - B 3 KR 24/15 R -, BSGE 122, 286, juris) physiotherapeutischen Behandlungsform der manuellen Therapie, welche in Abschnitt 1, Nr. 11 Anlage 9 BBhV aufgeführt ist (vgl. insoweit auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 -, juris Rn. 23, der eine Vergleichbarkeit der Atlas-Therapie, die auch der Behandlung von Funktionsstörungen des Körpers dient, und der manuellen Therapie nicht einmal im Ansatz in Erwägung zieht).

    Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. zum Ganzen in Zusammenfassung der hierzu in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe wiederum nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 -, juris Rn. 20 f. m. w. N. zur Rspr. auch des BVerwG).

    Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für sogenannte "Außenseitermethoden" notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (vgl. auch hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 -, juris Rn. 31 m. w. N. zur Rspr. auch des BVerwG).

    Wenn ein Beamter insoweit Handlungssicherheit haben möchte, muss er vielmehr eine ausdrückliche Klärung der Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen herbeiführen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 -, juris Rn. 44).

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.05.2021 - 9 K 5663/19
    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, juris Rn. 9 m. w. N.; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2021 - 2 S 4105/20 -, juris Rn. 34).
  • BSG, 16.03.2017 - B 3 KR 24/15 R

    Krankenversicherung - Heilmittelerbringer - Weiterbildungserfordernis für

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.05.2021 - 9 K 5663/19
    Wenngleich auch die Behandlung von Funktionsstörungen des Bewegungsapparats, wie bei der manuellen Therapie (vgl. auch die bis zum 30.07.2018 geltende Einschränkung zur Behandlung von Gelenkblockierungen, Abschnitt 1, Nr. 11 Anlage 9 BBhV a.F.), ein Bestandteil der Myoreflextherapie ist (vgl. insoweit die jeweils vorgelegten Auszüge wohl von "Wikipedia" auf AS 24 f. der Behördenakte), so führt dies nicht notwendigerweise zu einer Vergleichbarkeit der Myoreflextherapie mit der geschützten (vgl. insoweit nur BSG, Urteil vom 16.03.2017 - B 3 KR 24/15 R -, BSGE 122, 286, juris) physiotherapeutischen Behandlungsform der manuellen Therapie, welche in Abschnitt 1, Nr. 11 Anlage 9 BBhV aufgeführt ist (vgl. insoweit auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 -, juris Rn. 23, der eine Vergleichbarkeit der Atlas-Therapie, die auch der Behandlung von Funktionsstörungen des Körpers dient, und der manuellen Therapie nicht einmal im Ansatz in Erwägung zieht).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2021 - 2 S 4105/20

    Anforderungen an die Begründung des Überschreitens des 2,3fachen Gebührensatzes

    Auszug aus VG Karlsruhe, 10.05.2021 - 9 K 5663/19
    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, juris Rn. 9 m. w. N.; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2021 - 2 S 4105/20 -, juris Rn. 34).
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